Versicherungsrecht In Italien | Petrocchi&Partners

Versicherungsrecht In Italien

Angesichts der Tatsache, dass viele italienische Unternehmen in vielen Bereichen unterversichert sind, gilt der italienische Versicherungsmarkt als stetig wachsend. Unsere Rechtsberatung, die sich auf die notwendige Kompetenz und Erfahrung stützt, betrifft alle Hauptakteure des Versicherungssektors:
Versicherungsgesellschaften, darunter italienische Versicherungsgesellschaften gemäß den Anforderungen des italienischen Rechts und der italienischen Aufsichtsbehörde (Institut für Versicherungsaufsicht, nachfolgend IVASS), Versicherungsgesellschaften des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Nicht-EWR-Versicherungsgesellschaften mit Genehmigung des IVASS (nachfolgend „Versicherer“ genannt),
Versicherungsnehmer/Versicherte/Personen (nachfolgend „Versicherte“ genannt) und
Vermittler wie Versicherungsagenten, Makler, Banken.

Beaufsichtigung und Zulassung durch das IVASS
Das IVASS, eine Abteilung der Bank von Italien, ist die zuständige unabhängige italienische Aufsichtsbehörde für Versicherungsunternehmen und -vermittler und somit die wichtigste Institution in diesem Bereich. Als öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts ist es befugt, Vorsichtsmaßnahmen und Sanktionen durchzusetzen, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen sowie Register zu führen, die den Schutz der Versicherungsnehmer, Versicherten und Begünstigten sowie den Vertrieb von Versicherungsprodukten zum Ziel haben.

Ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in Italien oder in einem EWR-Land können in Italien Versicherungstätigkeiten ausüben, indem sie im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit tätig werden, nachdem sie vom IVASS die Zulassung erhalten haben, sich in das Unternehmensregister eintragen zu lassen; oder durch eine Anerkennung der förmlichen Mitteilung des Unternehmens und eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde/Regulierungsbehörde ihres Heimatlandes. Versicherungsgesellschaften aus Nicht-EWR-Ländern können in Italien nur durch die Eröffnung einer lokalen Zweigstelle tätig werden. Für den Antrag müssen die Unternehmen die erforderlichen Unterlagen und Informationen in italienischer Sprache vorlegen (vgl. italienisches Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005; ISVAP-Verordnung Nr. 10 vom 2. Januar 2008).

Rechtlicher Rahmen – Rechtsquellen
Der geltende Rechts- und Regulierungsrahmen für das Versicherungsrecht besteht sowohl aus primären als auch aus sekundären Rechtsvorschriften, die zu einem standardisierten System strenger Verhaltensregeln führen.

Zum ersten gehören verschiedene Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches, insbesondere Titel XX: Über das Versicherungswesen – „Dell’assicurazione“ in den Artikeln 1882 ff, in denen allgemeine Grundsätze für Versicherungsverträge und -pflichten festgelegt sind. Zusätzlich zu mehreren sektorspezifischen Gesetzesdekreten (z.B. Nr. 58/1998 Konsolidiertes Finanzgesetz, Nr. 74/2015) bietet das italienische Privatversicherungsgesetz, Gesetzesdekret Nr. 209/2005, einen rechtlichen Rahmen für Versicherungstätigkeiten und wurde regelmäßig aktualisiert. Artikel 165 des Privatversicherungsgesetzes legt das Verhältnis zwischen den beiden Regelwerken fest: Sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes vorsehen, unterliegen Versicherungs-, Mitversicherungs- und Rückversicherungsverträge weiterhin den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.

Das Sekundärrecht besteht aus Verordnungen über das IVASS sowie über andere Regulierungsbehörden.
Die Rechtsprechung ist nicht bindend, was bedeutet, dass ein und dieselbe Frage von den Gerichten unterschiedlich behandelt werden kann.

Versicherungsvertrag
In der Regel schließen der Versicherer und der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag ab. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung über den Verkauf von Versicherungsprodukten, d.h. der Versicherer erhält vom Versicherungsnehmer eine Versicherungsprämie als Gegenleistung dafür, dass er dem Versicherungsnehmer einen bestimmten Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko gewährt. Das spezifische Risiko kann z.B. Straßenverkehrs- oder Rechtsschutzversicherungen betreffen, deren Regulierung wir als italienische Anwälte bereits mehrfach erfolgreich begleitet haben.

  Inhalt
In den Artikeln 1882 und 1917 des italienischen Zivilgesetzbuches werden (teilweise) drei Arten von Versicherungsverträgen festgelegt und definiert: Gegen Schadensersatz, für Lebensversicherungsverträge für italienische Staatsbürger und Haftpflichtversicherungsverträge; außerdem gibt es mehrere Bestimmungen für Rückversicherungsverträge (vgl. Artikel 1928 bis 1931 des italienischen Zivilgesetzbuchs). Zusätzlich zu dem bereits beschriebenen Rechtsrahmen gilt für Versicherungsverträge der allgemeine Grundsatz der Vertragsautonomie gemäß Artikel 1322 des italienischen Zivilgesetzbuchs. Demnach können die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen und unternehmensrechtlichen Grenzen frei bestimmen. Sollte der Wortlaut der Police zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien führen, wird der Vertrag nach den allgemeinen Auslegungsregeln des Zivilgesetzbuches (vgl. Artikel 1362 bis 1371 des italienischen Zivilgesetzbuches) ausgelegt, die für alle Verträge gelten und sich auf Treu und Glauben und den Willen der Parteien beziehen.
Form
Die Gültigkeit eines Versicherungsvertrags hängt zwar nicht von der Schriftform ab, doch muss sein Bestehen schriftlich nachgewiesen werden (Artikel 1888 des italienischen Zivilgesetzbuchs). Der Versicherungsvertrag selbst sowie die vorvertraglichen und vertraglichen Unterlagen müssen klar und verständlich sein. Klauseln, die den Wegfall, die Nichtigkeit oder die Beschränkung der Garantien oder Verpflichtungen des Versicherungsnehmers vorsehen, müssen ordnungsgemäß hervorgehoben werden, damit sie leicht erkennbar sind (Artikel 166, Privatversicherungsgesetzbuch; Artikel 4, Verordnung 41/2018; EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie).

Pflichten des Versicherungsnehmers: Offenlegung und Anzeige eines Versicherungsfalls
Im Zentrum eines jeden Versicherungsvertrags steht das gedeckte Risiko, das präzise und klar angegeben und erläutert werden muss. Daher ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer vor und während der Vertragslaufzeit alle erforderlichen und sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Unterlässt der Versicherungsnehmer dies und macht er unzutreffende Angaben zu Umständen, die dem Versicherer hätten bekannt sein müssen, um seine Zustimmung zum Abschluss des Versicherungsvertrags zu erhalten, und tritt ein Schadensfall ein, so kann der Versicherer gemäß Artikel 1892 des italienischen Zivilgesetzbuchs ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht befreit werden. Im Falle der Kündigung kann jedoch der Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämie bestehen bleiben. Liegt weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor, so führen die genannten unrichtigen Erklärungen nicht zur Aufhebung des Vertrages, doch kann der Versicherer gemäß Artikel 1893 des italienischen Zivilgesetzbuches den Vertrag durch eine förmliche Erklärung kündigen. Dies bedeutet auch, dass der Versicherer über jede Änderung des vertraglich gedeckten Risikos informiert werden muss. Ein geringeres als das vereinbarte Risiko kann den Versicherungsnehmer zwar zu einer niedrigeren Prämie berechtigen, wenn aber der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktritt, erwirbt er ein Rücktrittsrecht, wenn er es unterlässt, den Versicherungsnehmer über eine Risikoerhöhung zu informieren.

Der Versicherungsnehmer ist außerdem verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt eines versicherten Ereignisses innerhalb einer in der Police vereinbarten Frist anzuzeigen. Gemäß Artikel 1913 des italienischen Zivilgesetzbuches muss der Schaden innerhalb von drei Tagen gemeldet werden. Die Frist beginnt entweder (a) mit dem Eintritt des Versicherungsfalls oder (b) wenn der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt. Gemäß Artikel 1915 des italienischen Zivilgesetzbuches kann eine verspätete Schadensmeldung bei vorsätzlichem Verhalten zur Ablehnung des Versicherungsschutzes und bei Fahrlässigkeit nur dann zu einer Kürzung der Entschädigung führen, wenn dadurch auch ein Schaden verursacht wurde. Der Versicherer trägt die Beweislast.

Rechte des Versicherungsnehmers: Ansprüche gegen den Versicherer / Schadensersatz gegen den Versicherer wegen verspäteter Zahlung des Schadens
Nach italienischem Recht kann der Geschädigte selbst im Prinzip keine Ansprüche direkt gegen den Versicherer geltend machen und vor Gericht durchsetzen. In der Regel verlangt der Geschädigte Schadenersatz von demjenigen, der den Schaden verursacht hat, und dieser kann seine Versicherung in Anspruch nehmen, um sich schadlos zu halten. Der Versicherte kann dies jedoch tun, indem er seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrnimmt: Im Anschluss an den traditionellen Versicherungsmechanismus, der im italienischen Zivilgesetzbuch vorgesehen ist, kann der Versicherte finanzielle Ansprüche für einen Schaden unter den vereinbarten Bedingungen geltend machen. Der Versicherer bietet Deckung für jedes Schadensereignis, das während der Vertragslaufzeit eintritt, grundsätzlich unabhängig davon, wann der Anspruch geltend gemacht wird. Aber auch andere auslösende Ereignisse der Versicherung können in Versicherungsverträgen vereinbart werden. Solche – nach italienischem Recht zulässigen – Vereinbarungen sind z. B. Claims-made-Policen, die von den Parteien ausdrücklich unterzeichnet werden müssen. Eine Claims-made-Police ist eine Versicherungspolice, die Versicherungsschutz bietet, wenn ein Anspruch gegen sie geltend gemacht wird, unabhängig davon, wann der Schadensfall eingetreten ist.

Ausnahmsweise kann der Geschädigte in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfällen und anderen Sonderfällen direkt gegen den Versicherer vorgehen (vgl. Artikel 149 des Privatversicherungsgesetzes). Ist der Versicherer mit der Zahlung von Ansprüchen im Verzug, kann der Versicherte den Ersatz des erlittenen Schadens verlangen.

Die Partei, die ihr Recht gerichtlich geltend machen will, trägt gemäß Artikel 2697 des italienischen Zivilgesetzbuches die Beweislast; demnach muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, die Prämie gezahlt wurde und der Versicherungsvertrag besteht.

Verjährungsfrist
Bei der Verjährung wird je nach Art der Versicherung unterschieden. In der Lebensversicherung verjähren die Ansprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag erst nach zehn Jahren. Für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag gilt jedoch grundsätzlich eine zweijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt (a) mit dem Tag des Schadenseintritts oder (b) – im Falle der Haftpflichtversicherung – mit dem Tag, an dem der Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer angezeigt wird.

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Dies ist nur ein kurzer Überblick über das Versicherungsrecht in Italien. Petrocchi & Partners hat in den letzten Jahrzehnten mehrere, vor allem ausländische, Versicherungsgesellschaften bei der Abwicklung von Schadensfällen in Italien unterstützt. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen.

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